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- privates Baurecht

Will man einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerkes abschließen, tut man sowohl als Auftraggeber - als auch als Auftragnehmer gut daran, sich über die rechtlichen Grundlagen Gedanken zu machen, die für die Ausführung der Bauleistung gelten sollen.


In Betracht kommen die Regelungen des Werkvertragsrechtes des BGB. Diese Regelungen können von den Parteien jedoch vertraglich abbedungen werden, d.h. sie sind dispositiv.

Spezifische Regelungen für den Bauvertrag enthält die sog. „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B“, kurz VOB/B genannt, die jedoch zwischen den Parteien ausdrücklich zu vereinbaren ist. An die rechtssicherere Einbeziehung der VOB gegenüber nicht mit der Materie befassten Vertragspartnern stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen.

Unterschiede zwischen Bauvertrag nach VOB/B / Werkvertrag nach BGB


- Gewährleistungsfrist BGB-Vertrag 5 Jahre / VOB/B 4 Jahre

Gewährleistungsrechte des BGB Werkvertragsrechts

Ersatzvornahme und Ersatz erforderlicher Aufwendungen

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

 

- Gewährleistungsrechte der VOB/B

Erweiterte Kündigungsmöglichkeiten (gegenüber BGB) durch den Auftraggeber

Ersatzvornahme

Kein Rücktrittsrecht wie im BGB

Schadenersatz

Minderung


Abnahme des Bauwerks beim Bauvertrag bzw. Werkvertrag

Die VOB sieht im Gegensatz zum BGB in bestimmten Fällen die Fiktion einer Abnahme vor, d.h. die Abnahme gilt in diesen Fällen als erfolgt. Eine ähnliche Regelung kennt der BGB-Vertrag nicht mit der Folge, dass die Abnahme tatsächlich durchzuführen und ggf. zu erzwingen ist.

Darüber hinaus unterscheiden sich BGB- und VOB-Vertrag in Fragen der Rechnungslegung, Fälligkeit des Werklohnes sowie einer Reihe weiterer Detailregelungen.


 

 
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